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BGH, 13.01.2021 - 4 StR 249/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 308 Abs. 1 ZPO
Adhäsionsverfahren (Bindung an die Parteianträge) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§§ 74, 109 Abs. 2 JGG, §§ 69, 69a StGB, § 349 Abs. 2 StPO, § 308 Abs. 1 ZPO, § 472a Abs. 2 Satz 1 StPO
- Wolters Kluwer
Revision gegen die Verurteilung wegen versuchten Mordes; Das Verbot, einer Partei zuzusprechen, was nicht beantragt ist, gilt auch im Adhäsionsverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 308 Abs. 1
Revision gegen die Verurteilung wegen versuchten Mordes; Das Verbot, einer Partei zuzusprechen, was nicht beantragt ist, gilt auch im Adhäsionsverfahren - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 20.01.2020 - 242 Js 50918/19
- BGH, 19.11.2020 - 4 StR 249/20
- BGH, 13.01.2021 - 4 StR 249/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 18.06.2020 - 1 StR 143/20
Adhäsionsverfahren (Anwendbarkeit des Grundsatzes ne ultra petita)
Auszug aus BGH, 13.01.2021 - 4 StR 249/20
Zugleich kann im Revisionsverfahren die Beschränkung des Urteilsausspruchs unter Beseitigung dessen, was nicht beantragt war, erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 - 1 StR 143/20, Rn. 3; Beschluss vom 16. Juni 1993 - 2 StR 251/93). - BGH, 16.06.1993 - 2 StR 251/93
Verbot einer Partei zuzusprechen, was nicht beantragt ist im Adhäsionsverfahren
Auszug aus BGH, 13.01.2021 - 4 StR 249/20
Zugleich kann im Revisionsverfahren die Beschränkung des Urteilsausspruchs unter Beseitigung dessen, was nicht beantragt war, erfolgen (vgl. BGH…, Beschluss vom 18. Juni 2020 - 1 StR 143/20, Rn. 3; Beschluss vom 16. Juni 1993 - 2 StR 251/93).